Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG

§ 113 Unerlaubte Ansammlung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/113#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/113#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforderung rechtmäßig ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/113#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

§ 112 § 114