Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 113 Unerlaubte Ansammlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/113#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/113#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforderung rechtmäßig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/113#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 113 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 10.12.2010 – 1 BvR 1402/06Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch Auferlegung eines Bußgeldes wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 OWiGZitiert von 15
- BVerfG, 07.12.1998 – 1 BvR 831/89Polizeirecht: Wasserwerfereinsatz zur Räumung einer Sitzblockade und verfassungsrechtliche Anforderungen an das Rehabilitationsinteresse Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 102
- OLG Stuttgart, 30.07.2015 – 2 Ss 9/15Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
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